Wirksamkeitsprüfung der Befristung des Arbeitsvertrages eines beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) beschäftigten Arbeitnehmers
LAG Berlin, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 15 Sa 102/96
DRsp Nr. 1997/4358
Wirksamkeitsprüfung der Befristung des Arbeitsvertrages eines beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) beschäftigten Arbeitnehmers
Wirksamkeitsprüfung der Befristung des Arbeitsvertrages eines beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) beschäftigten Arbeitnehmers:1. a) Die mit künftiger Verminderung des Arbeitskräftebedarfs begründete Befristung setzt für Ihre Wirksamkeit voraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten ist, die Arbeitskraft des Arbeitnehmers werde in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt; der insoweit vom Arbeitgeber anzustellenden Prognose müsse ausreichend konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen (im Anschluß an BAG, EzA Nr. 116 zu § 620BGB).b) Auf die BAG-Rechtsprechung von 1957 zur Rechtfertigung der Befristung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten des Notaufnahmedienstes für DDR-Flüchtlinge kann hinsichtlich der BStU-Beschäftigten nicht zurückgegriffen werden.2. Unwirksamkeit der Befristung im Streitfall.