BSG - Urteil vom 30.10.1991
10 RAr 3/91
Normen:
AFG § 141b Abs. 3 Nr. 2, § 141b Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 70, 9
KTS 1992, 291
SozR 3-4100 § 141b Nr. 3
ZIP 1992, 197

Wirkung der Rücknahme eines Konkurseröffnungsantrages

BSG, Urteil vom 30.10.1991 - Aktenzeichen 10 RAr 3/91

DRsp Nr. 1998/7637

Wirkung der Rücknahme eines Konkurseröffnungsantrages

1. Wird ein Konkurseröffnungsantrag zurückgenommen, so hat dies Rückwirkung mit der Folge, daß das Insolvenzereignis iS. des § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG am Tage der vollständigen Einstellung eines offensichtlich überschuldeten Betriebes eingetreten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 3 Nr. 2, § 141b Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Konkursausfallgeldzeitraumes (Kaug-Zeitraumes) iS des § 141b Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) darüber, ob und wann das Insolvenzereignis iS des § 141b Abs 3 Nr 2 AFG eingetreten ist.

Der frühere Arbeitgeber der Klägerin, der Inhaber der B -Schule, einer Privatschule, kündigte mit Schreiben vom 29. Juni 1988 das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis fristlos mit der Begründung, die Schule werde zum 30. Juni 1988 geschlossen, weil ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage auf Dauer entfallen sei. Durch Versäumnisurteil vom 8. August 1988 stellte das Arbeitsgericht Hamburg fest, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin weder fristlos noch durch eine ordentliche Kündigung aufgelöst worden sei.