I
Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Konkursausfallgeldzeitraumes (Kaug-Zeitraumes) iS des §
Der frühere Arbeitgeber der Klägerin, der Inhaber der B -Schule, einer Privatschule, kündigte mit Schreiben vom 29. Juni 1988 das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis fristlos mit der Begründung, die Schule werde zum 30. Juni 1988 geschlossen, weil ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage auf Dauer entfallen sei. Durch Versäumnisurteil vom 8. August 1988 stellte das Arbeitsgericht Hamburg fest, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin weder fristlos noch durch eine ordentliche Kündigung aufgelöst worden sei.
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