LAG Köln - Urteil vom 22.12.2004
7 Sa 859/04
Normen:
BGB § 611 § 619a § 779 § 823 ;
Fundstellen:
BB 2006, 335
LAGReport 2005, 254
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9695/03

Wirkung des Vergleichs zur Beilegung eines Rechtsstreits bei mehreren Beteiligten auf beiden Seiten nur im Verhältnis zwischen Klägern und Beklagten - Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers bei berechtigter Nutzung eines Dienstfahrzeugs durch Familienangehörige - unterbliebene Vollkaskoversicherung durch Arbeitgeber - Lebensgefährtin als Familienangehörige

LAG Köln, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 859/04

DRsp Nr. 2005/8716

Wirkung des Vergleichs zur Beilegung eines Rechtsstreits bei mehreren Beteiligten auf beiden Seiten nur im Verhältnis zwischen Klägern und Beklagten - Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers bei berechtigter Nutzung eines Dienstfahrzeugs durch Familienangehörige - unterbliebene Vollkaskoversicherung durch Arbeitgeber - Lebensgefährtin als Familienangehörige

»1. Sind an einem Rechtsstreit auf beiden Seiten mehrere Parteien beteiligt und schließen die Parteien zur Beilegung des Rechtsstreits einen Vergleich mit Ausgleichsklausel, so betrifft die Ausgleichsklausel im Zweifel nur das Verhältnis der Kläger einerseits zu den Beklagten andererseits, nicht aber auch das Verhältnis der mehreren Kläger zueinander.2. Darf der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug auch privat nutzen und "von Familienangehörigen benutzen lassen," so gehört zu solchen "Familienangehörigen" auch die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährtin.3. Unterlässt der Arbeitgeber für ein seinem Arbeitnehmer überlassenes Dienstfahrzeug den Abschluss einer nicht mit unzumutbaren Kosten verbundenen, üblichen Vollkaskoversicherung, beschränkt sich die Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfall auf die Höhe derjenigen Kosten, die auch durch eine solche Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt wären (insbesondere übliche Selbstbeteiligung).