BSG - Urteil vom 15.08.1991
12 RK 39/90
Normen:
SGB X § 13 Abs. 1 ; SGG § 73 Abs. 2 S. 1, § 85 Abs. 4, § 163 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 196
SozR 3-1500 § 73 Nr. 2

Wirkung einer Vollmacht für Verwaltungsverfahren im anschließenden Rechtsstreit

BSG, Urteil vom 15.08.1991 - Aktenzeichen 12 RK 39/90

DRsp Nr. 1998/7673

Wirkung einer Vollmacht für Verwaltungsverfahren im anschließenden Rechtsstreit

1. Ergibt sich aus einer für das Verwaltungsverfahren erteilten Vollmacht nicht klar, ob sie für einen sich möglicherweise anschließenden Rechtsstreit gelten soll, so bezieht sie sich jedenfalls dann nicht auf die Klageerhebung, wenn sonstige Umstände dagegen sprechen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 13 Abs. 1 ; SGG § 73 Abs. 2 S. 1, § 85 Abs. 4, § 163 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zuzulassen ist.

Der Kläger, der die israelische Staatsangehörigkeit besitzt und in Israel wohnt, beantragte am 13. Juni 1983 bei der beklagten Landesversicherungsanstalt die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Juni 1986 ab. Innerhalb der mit Schreiben vom 30. September 1985 gesetzten Frist sei er weder konkretisiert noch eine Bestätigung der Staatsangehörigkeit übersandt worden.