LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.07.2022
21 Sa 900/21
Normen:
BGB § 771; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 322;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 80389/19

Wirkung eines Urteils gegen Hauptschuldner gegenüber BürgenDarlegungs- und Beweislast im ULAK-VerfahrenPauschale Behauptungen der ULAK als AusforschungsbeweisBegriff der Gesamtheit von Arbeitnehmern im Sinne der VTV

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 21 Sa 900/21

DRsp Nr. 2022/16326

Wirkung eines Urteils gegen Hauptschuldner gegenüber Bürgen Darlegungs- und Beweislast im ULAK-Verfahren Pauschale Behauptungen der ULAK als Ausforschungsbeweis Begriff der "Gesamtheit von Arbeitnehmern" im Sinne der VTV

1. Bei einer Bürgschaft entfaltet ein zugunsten des oder der Gläubiger*in ergangenes Urteil gegen den oder die Hauptschuldner*in keine materielle Wirkung im Verhältnis zwischen der oder der Gläubiger*in und dem oder der Bürg*in. 2. Im Verfahren der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Bauwirtschaft (ULAK) auf Verurteilung zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) darf die ULAK, wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Dem in Anspruch genommenen Unternehmen obliegt es dann, sich dazu zu erklären und die Behauptungen durch gegenteiligen Sachvortrag substantiiert zu bestreiten. Hingegen darf der oder die nach § 14 AEntG in Anspruch genommene Bürg*in das Vorbringen mit Nichtwissen bestreiten, weil er oder sie ebenfalls keinen umfassenden Einblick in die betrieblichen Abläufe des von ihm oder ihr beauftragten Unternehmens hat.