LAG Köln - Urteil vom 19.11.2003
7 Sa 646/03
Normen:
ZPO § 767 ; ZPO § 769 ; ZPO § 775 ; ZPO § 776 ; ZPO § 850c ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4117/02

Wirkungen der Vollstreckungsabwehrklage auf vorherigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

LAG Köln, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 646/03

DRsp Nr. 2004/4327

Wirkungen der Vollstreckungsabwehrklage auf vorherigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

»1. Erhebt der Schuldner eines rechtskräftigen Titels Vollstreckungsabwehrklage und wird die laufende Zwangsvollstreckung daraufhin einstweilen eingestellt, so führt dies zu einem Stillstand der Vollstreckung. Dies bedeutet für einen zuvor erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:a) Die Pfändung bleibt wirksam, auch soweit sie auf zukünftige Einkommensansprüche gerichtet ist, jedoch dürfen die gepfändeten Einkommensbestandteile nicht mehr an den Gläubiger allein überwiesen werden.b) Der Drittschuldner (Arbeitgeber) darf die gepfändeten Einkommensbestandteile während der Stillstandsphase also weder an den Gläubiger, noch an den Hauptschuldner (Arbeitnehmer) allein zahlen, sondern - nach entsprechender Absprache - nur an beide gemeinsam, oder er muss hinterlegen.