LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2018
L 11 KA 17/16
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 4 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 22.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 12/15

Wirtschaftlichkeit der vertrags(zahn)ärztlichen VersorgungZulässigkeit der Vereinbarung von Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten ab dem 01.01.2004

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 17/16

DRsp Nr. 2019/4524

Wirtschaftlichkeit der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung Zulässigkeit der Vereinbarung von Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten ab dem 01.01.2004

Die Vereinbarung von Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten für die Zeit ab dem 01.01.2004 war zulässig und sachgerecht. Daher konnten Vertragspartner vereinbaren, dass diese Prüfmethode (weiterhin) als Regelprüfmethode anzuwenden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 4 Hs. 1;

Tatbestand

Streitig sind Honorarkürzungen betreffend die Quartale III/2011 bis II/2012 sowie IV/2012 i.H.v. insgesamt 13.187,65 EUR.

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