LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2021
L 5 KA 846/19
Normen:
SGB V a.F. § 84 Abs. S. 1 und S. 3-4; SGB V a.F. § 106 Abs. 1a S. 1; SGB V a.F. § 106 Abs. 2; SGB V a.F. § 106 Abs. 5 S. 3; SGB V a.F. § 106 Abs. 5a S. 1-3 und S. 5; SGB V a.F. § 106 Abs. 5e S. 1; SGB X § 20 Abs. 1 S. 2; SGB X § 21 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 04.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KA 7060/17

Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen in der vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an die Feststellung und Bewertung von Praxisbesonderheiten nach Überschreitung des Richtgrößenvolumens bei der Versorgung von insulinpflichtigen Diabetespatienten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen L 5 KA 846/19

DRsp Nr. 2022/4293

Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an die Feststellung und Bewertung von Praxisbesonderheiten nach Überschreitung des Richtgrößenvolumens bei der Versorgung von insulinpflichtigen Diabetespatienten

In Verfahren der Richtgrößenprüfung ist der Filter 6a 4 (Versorgung von insulinpflichtigen Diabetespatienten - ausschließlich mit Insulin behandelt) auf die Praxis eines Vertragsarztes, der fast ausschließlich Typ-1-Diabetiker behandelt, nicht ohne weiteres anzuwenden. Es bedarf inswoeit einer ergänzenden intellektuellen Prüfung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.02.2019 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.11.2017 verurteilt, über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Prüfungsstelle vom 17.12.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V a.F. § 84 Abs. S. 1 und S. 3-4; SGB V a.F. § 106 Abs. 1a S. 1; SGB V a.F. § 106 Abs. 2; a.F. § Abs. S. 3;