LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2021
L 5 KA 2036/19
Normen:
SGB V a.F. § 106a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB V a.F. § 106a Abs. 4; SGB V a.F. § 106a Abs. 4b; SGB V a.F. § 106a Abs. 7; SGB V § 106d Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 KA 143/17

Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen VersorgungAnspruch der Krankenkasse auf Korrektur von Honorarbescheiden vor dem 01.01.2017 auf sachlich-rechnerische Richtigstellung auch bei nicht erfolgter Honorarrückforderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen L 5 KA 2036/19

DRsp Nr. 2022/4367

Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung Anspruch der Krankenkasse auf Korrektur von Honorarbescheiden vor dem 01.01.2017 auf sachlich-rechnerische Richtigstellung auch bei nicht erfolgter Honorarrückforderung

Die Kassenärztliche Vereinigung ist verpflichtet, das Korrekturbegehren einer klagenden Krankenkasse nach § 106a Abs. 3 SGB V in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung auf sachlich-rechnerische Richtigstellung umzusetzen. Die Krankenkasse hat mit Blick auf evtl. Haftungsansprüche nach § 106a Abs. 7 SGB V a.F. i.V.m. § 106 Abs. 4b SGB V a.F. ein Bescheidungsinteresse auch dann, wenn die Kassenärztliche Vereingiung von einer Honorarrückforderung gegenüber den betroffenen Vertragsärzten absehen sollte oder muss.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.05.2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 3.513,37 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V a.F. § 106a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB V a.F. § 106a Abs. 4; SGB V a.F. § 106a Abs. 4b; SGB V a.F. § 106a Abs. 7; SGB V § 106d Abs. 3;

Tatbestand