BSG - Urteil vom 30.11.2016
B 6 KA 29/15 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008);
Fundstellen:
NZS 2017, 435
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 25/13
SG Mainz, vom 03.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 208/11

Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an die Begründung von Honorarkürzungen bei der Festsetzung der Grenzen zum offensichtlichen Missverhältnis je nach Gebührenordnungsposition im Rahmen einer auf einzelne Gebührenordnungspositionen bezogenen statistischen Vergleichsprüfung

BSG, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 29/15 R

DRsp Nr. 2017/4313

Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an die Begründung von Honorarkürzungen bei der Festsetzung der Grenzen zum offensichtlichen Missverhältnis je nach Gebührenordnungsposition im Rahmen einer auf einzelne Gebührenordnungspositionen bezogenen statistischen Vergleichsprüfung

Führen die Prüfgremien im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung einen Einzelleistungsvergleich durch, bedarf es einer eingehenden und spezifischen Begründung, wenn die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis unterhalb einer Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts von 100 % gezogen wird.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2014 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 3. April 2013 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte bei seiner erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 6.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008);

Gründe:

I