LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.10.1997
L 5 Ka 2990/96
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 106 Abs. 3 S. 6 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - xx - 19.06.1996,

Wirtschaftlichkeitsprüfung durch eingeschränkte Einzelfallprüfung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen L 5 Ka 2990/96

DRsp Nr. 2006/23860

Wirtschaftlichkeitsprüfung durch eingeschränkte Einzelfallprüfung

Die Einzelfallprüfung ist eine grundsätzlich noch zulässige Prüfmethode, auch wenn sie seit dem 1.1.1992 nicht mehr die Grundmethode der Wirtschaftlichkeitsprüfung darstellt. Nur wenn weder die statistische Vergleichsprüfung noch eine strenge Einzelfallprüfung durchgeführt werden können, kommt die eingeschränkte Einzelfallprüfung als geeignete Beweismethode in Betracht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 106 Abs. 3 S. 6 ;
Vorinstanz: SG Freiburg (Breisgau) - xx - 19.06.1996,