BSG - Beschluß vom 05.11.2003
B 6 KA 58/03 B
Normen:
SGB V § 106 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; SGB X § 24 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 10 KA 44/02 - 26.02.2003,
SG Düsseldorf, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 2(17) KA 341/01

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Anhörung im Verfahren vor dem Prüfungsausschuss auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Honorarkürzung

BSG, Beschluß vom 05.11.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 58/03 B

DRsp Nr. 2004/3552

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Anhörung im Verfahren vor dem Prüfungsausschuss auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Honorarkürzung

1. Hat eine repräsentative Einzelfallprüfung für ein Vorquartal kein unwirtschaftliches Verhalten ergeben, so führt dies nicht prinzipiell dazu, dass im Folgequartal Honorarkürzungen wegen Unwirtschaftlichkeiten nicht verhängt werden dürfen.2. Eine evtl. unzulässig verkürzte Anhörung kann sich im Verfahren vor dem Prüfungsausschuss auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des allein zu überprüfenden Bescheides des Beschwerdeausschusses nicht auswirken, wenn der Beschwerdeausschuss den betroffenen Ärzten hinreichend Gelegenheit gegeben hat, ihren Standpunkt vorzutragen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; SGB X § 24 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die in einer Gemeinschaftspraxis in Bonn niedergelassenen Kläger wenden sich gegen Kürzungen ihres Honorars im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in den Quartalen II/2000 und III/2000.