BSG - Urteil vom 16.07.2008
B 6 KA 59/07 R
Normen:
SGB X § 21 Abs. 1; SGB X § 42 S. 1; SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 106 Abs. 2 S. 4; SGB V § 106 Abs. 3; SGB V § 284; SGB V § 295 Abs. 3; SGB V §§ 284ff;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 34/06
SG Frankfurt/M., vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 190/03

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Verpflichtung der Prüfgremien zur Beiziehung der erweiterten Arzneimitteldateien

BSG, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 59/07 R

DRsp Nr. 2008/23390

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Verpflichtung der Prüfgremien zur Beiziehung der erweiterten Arzneimitteldateien

Ist es in der Prüfvereinbarung vorgeschrieben oder hat der Arzt im Verfahren substantiiert Zweifel an der Richtigkeit des ihm zugeordneten Verordnungsvolumens geltend macht, so müssen die Prüfgremien im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise eines Arztes die erweiterten Arzneimitteldateien beiziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 21 Abs. 1; SGB X § 42 S. 1; SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 106 Abs. 2 S. 4; SGB V § 106 Abs. 3; SGB V § 284; SGB V § 295 Abs. 3; SGB V §§ 284ff;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen einen Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Arzneimitteln.

Der Kläger ist als Praktischer Arzt seit 1979 zur kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der zu 1. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zugelassen. Sein Arzneiverordnungsaufwand je Behandlungsfall lag im Quartal I/1999 um 44 % über dem Durchschnitt der Fachgruppe der Allgemein- und Praktischen Ärzte, bei einer Fallzahl, die fast doppelt so hoch wie diejenige des Fachgruppendurchschnitts war. Beim Sprechstundenbedarf hatte er um 28 % weniger Aufwand als der Durchschnitt der Fachgruppe.