BSG - Beschluß vom 30.05.2006
B 6 KA 14/06 B
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 106 Abs. 5 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 23/05
SG Düsseldorf, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 226/03

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Vertragsärztlichen Versorgung, Voraussetzung für Sanktionen

BSG, Beschluß vom 30.05.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 14/06 B

DRsp Nr. 2006/20417

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Vertragsärztlichen Versorgung, Voraussetzung für Sanktionen

1. Bei Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts im Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses ist eine vorgängige Beratung nicht nur für Honorarkürzungen nicht notwendig, sondern auch für Arzneikostenregresse. Das gilt auch dann, wenn der Arzt noch nicht auf das Ergebnis einer für das Vorquartal durchgeführten Wirtschaftlichkeitsprüfung reagieren konnte und auch sonst bisher keine "Mahnung" erfolgte, sowie wenn früher Praxisbesonderheiten anerkannt wurden. 2. Voraussetzung für Sanktionen wegen unwirtschaftlicher Behandlungs- oder Verordnungsweise ist nicht, dass dem Arzt ein Verschulden oder eine sonstige besondere Vorwerfbarkeit zur Last fällt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 106 Abs. 5 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Regress wegen Verordnung von Sprechstundenbedarf.