LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.1997
L 5 Ka 3080/96
Normen:
BMV-Ä § 45 ; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 106 Abs. 3 S. 6 § 82 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe - xx - 22.05.1996,

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Voraussetzungen für statistischen Kostenvergleich und vereinfachte Einzelfallprüfung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen L 5 Ka 3080/96

DRsp Nr. 2006/23824

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Voraussetzungen für statistischen Kostenvergleich und vereinfachte Einzelfallprüfung

1. Nur in bezug auf solche Abrechnungsunrichtigkeiten kommt eine der Wirtschaftlichkeitsprüfung vorausgehende sachlich-rechnerische Berichtigung in Betracht, die offenkundig und aus den Behandlungsunterlagen zu ersehen sind. Eine scharfe Trennung von sachlich-rechnerischer Berichtigung und Wirtschaftlichkeitsprüfung ist im übrigen in solchen Fällen weder praktikabel noch rechtlich geboten. 2. Voraussetzung für einen statistischen Kostenvergleich unter Zugrundelegung der Gaußschen Normalverteilung ist das Vorliegen einer Normalverteilung, die nur dann gegeben ist, wenn die Streubreite nicht mehr als 50 vH des arithmetischen Mittels beträgt.