LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.1997
L 5 Ka 3338/96
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 1 Ka 1217/96 - 11.09.1996,

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Vorrangigkeit des statistischen Kostenvergleichs, Voraussetzung für Spartenvergleich, Praxisbesonderheit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen L 5 Ka 3338/96

DRsp Nr. 2006/23825

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Vorrangigkeit des statistischen Kostenvergleichs, Voraussetzung für Spartenvergleich, Praxisbesonderheit

1. Gegenüber einer Einzelfallprüfung ist der statistische Kostenvergleich vorrangig. 2. Voraussetzung für einen Spartenvergleich ist, daß die Zahl der Ärzte, die die Leistungen der entsprechenden Sparte erbringen, ausreichend groß ist. 3. Nur solche Umstände, die sich auf das Behandlungs- oder Verordnungsverhalten des Arztes auswirken und in den Praxen der Vergleichsgruppe typischerweise nicht oder nicht in derselben Häufigkeit anzutreffen sind, kommen als Praxisbesonderheiten des geprüften Arztes in Betracht.