LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.2022
L 5 KA 1566/19
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 35c Abs. 2 S. 2; SGB V § 70 Abs. 1 S. 2; SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB V § 106 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2 S. 4; SGB V § 113 Abs. 4 S. 1; SGB V § 116b Abs. 7 S. 4; SGB V § 129 Abs. 2; SGB V § 129a S. 2; ApoG a.F. § 14 Abs. 3 S. 3; ApoG § 14 Abs. 7 S. 2; AMG § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g);
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 1359/17

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen VersorgungRechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses gegen eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene KrankenhausambulanzAnforderungen an die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei der Abgabe nicht über die Krankenhausapotheke bezogener Arzneimittel und an die Abgabe im Rahmen einer vertragsärztlichen VersorgungKeine Verordnung als Notfallversorgung für unterwegs im Rahmen von § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen L 5 KA 1566/19

DRsp Nr. 2022/7895

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses gegen eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Krankenhausambulanz Anforderungen an die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei der Abgabe nicht über die Krankenhausapotheke bezogener Arzneimittel und an die Abgabe im Rahmen einer vertragsärztlichen Versorgung Keine Verordnung als Notfallversorgung für unterwegs im Rahmen von § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG

1. Eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Krankenhausambulanz, die Arzneimittel nicht über die Krankenhausapotheke bezieht, verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn der Bezugsweg über die Krankenhausapotheke gegen § 14 Abs. 7 ApoG verstößt und deshalb rechtlich nicht zulässig ist.2. § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG ist eng auszulegen. Krankenhausapotheken ist es nur in eng begrenzten Fällen erläubt, im Rahmen einer vertragsärztlichen Versorgung Arzneimittel abzugeben. Der Abgabeanlass ist begrenzt auf die Fälle einer notwendigen umgehenden Versorgung des Versicherten mit Arzneimitteln in der Ambulanz.3. Die Verordnung als Notfallversorgung für unterwegs unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG. Als Notfallreserve kommt das Arzneimittel nicht "unmittelbar" im Krankenhaus zur Anwendung.

Tenor