LSG Hamburg - Urteil vom 21.11.2019
L 5 KA 4/17 ZVW
Normen:
SGB V § 84 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB V § 84 Abs. 3 S. 1-2; SGB V a.F. § 106 Abs. 2 Nr. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 159/11

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen VersorgungRechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen der Verordnung von cardioselektiven Betablockern und von Kombinationen von Tilidin und NaloxonAnforderungen an die Durchführung von Zielfeldprüfungen für die Annahme einer unwirtschaftlichen Verordnungsweise

LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen L 5 KA 4/17 ZVW

DRsp Nr. 2020/12765

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen der Verordnung von cardioselektiven Betablockern und von Kombinationen von Tilidin und Naloxon Anforderungen an die Durchführung von Zielfeldprüfungen für die Annahme einer unwirtschaftlichen Verordnungsweise

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 17. Oktober 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin in Höhe von 16/17 und die Beklagte in Höhe von 1/17 mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 84 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB V § 84 Abs. 3 S. 1-2; SGB V a.F. § 106 Abs. 2 Nr. 2 S. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien steht ein Regress in Höhe von noch 3288,88 Euro aufgrund einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise für das Jahr 2006 im Streit, die sich auf Kosten für die verordnete Wirkstoffdosis bezieht.

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) von Fachärzten für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie.