LSG Hamburg - Urteil vom 21.11.2019
L 5 KA 5/17 ZVW
Normen:
SGB V a.F. § 106 Abs. 2 Nr. 2 S. 4; SGB V § 84 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB V § 84 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 42/11

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen VersorgungRechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen der Verordnung inhalativer GlucocorticoideAnforderungen an die Durchführung von Zielfeldprüfungen für die Annahme einer unwirtschaftlichen Verordnungsweise

LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen L 5 KA 5/17 ZVW

DRsp Nr. 2020/12766

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen der Verordnung inhalativer Glucocorticoide Anforderungen an die Durchführung von Zielfeldprüfungen für die Annahme einer unwirtschaftlichen Verordnungsweise

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 4. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 106 Abs. 2 Nr. 2 S. 4; SGB V § 84 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB V § 84 Abs. 3 S. 1-2;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien steht ein Regress in Höhe von 475,84 Euro aufgrund eines sogenannten Zielfeldregresses für das zweite Halbjahr 2005 im Streit.