LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2017
L 7 KA 41/14
Normen:
SGB V § 27a; SGB V § 35c Abs. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 10; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AMG (1976) § 11a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Buchst. a)-b); AMG (1976) § 22 Abs. 1; AMG (1976) § 25 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 142/12

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen VersorgungZulässigkeit eines Arzneikostenregresses aufgrund der Gabe von Progesteron bei Gelbkörperschwäche

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen L 7 KA 41/14

DRsp Nr. 2018/1921

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Zulässigkeit eines Arzneikostenregresses aufgrund der Gabe von Progesteron bei Gelbkörperschwäche

Die bloße hormonelle Stimulation bei Empfängnisproblemen (hier: Gabe von Progesteron bei Gelbkörperschwäche) ist keine "assistierte Reproduktion"; eine solche ist bedeutungsgleich mit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung.

1. Ein Off-Label-Use kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur in Betracht, wenn es (1.) um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn (2.) keine andere Therapie verfügbar ist und wenn (3.) aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann. 2. Durchgreifenden Zweifeln begegnet schon die Annahme, bei fehlender Fertilität handele es sich um eine lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2014 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.