LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.12.2002
L 16/12 U 59/98
Normen:
SGB VII § 65 Abs. 1; SGB VII § 65 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 16.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 117/98

WitwenrenteVorliegen einer VersorgungseheAlleiniges oder überwiegendes Motiv der HeiratVorheriges Verlöbnis

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen L 16/12 U 59/98

DRsp Nr. 2016/16051

Witwenrente Vorliegen einer Versorgungsehe Alleiniges oder überwiegendes Motiv der Heirat Vorheriges Verlöbnis

1. Für die Prüfung, ob der Versorgungszweck alleiniges oder überwiegendes Motiv der Heirat war, ist entscheidend, ob die festgestellten Tatsachen die gesetzliche Vermutung über das Vorliegen einer Versorgungsehe widerlegen und daher gegen den im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Ausschluss des Rentenanspruchs bei einer Eheschließung nach dem Versicherungsfall und bei Eintritt des Todes innerhalb des ersten Jahres der Ehe sprechen. 2. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob "nach den besonderen Umständen" die Annahme gerechtfertigt ist, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe handelte. 3. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, die nicht schon von der Vermutung selbst erfasst und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen; von Bedeutung sind vor allem solche Umstände, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen. 4. Kein besonderer Umstand ist es z.B., dass der Ehe ein Verlöbnis vorausgegangen ist und dass sie früher geschlossen worden wäre, wenn eine geeignete Wohnung zur Verfügung gestanden hätte.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 16. September 1998 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.