LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.12.2017
L 11 R 402/17
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2829/16

WitwenrenteVorliegen einer VersorgungseheBesondere Umstände des EinzelfallsGesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der EheschließungLebensbedrohliche Krankheit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen L 11 R 402/17

DRsp Nr. 2018/3990

Witwenrente Vorliegen einer Versorgungsehe Besondere Umstände des Einzelfalls Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung Lebensbedrohliche Krankheit

Besondere Umstände" im Sinne von § 46 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VI, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen, sind noch nicht anzunehmen, wenn zwar vor der Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten eine Heirat beabsichtigt war, konkrete Schritte bezüglich der Hochzeitsplanung aber erst nach Kenntniserlangung eingeleitet wurden.

1. Der Begriff der "besonderen Umstände" i.S.v. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt. 2. Was unter den besonderen Umständen des Falles zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht näher definiert. 3. Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. 4. Litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 12.01.2017 wird zurückgewiesen.