LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2004
18 Sa 1411/03
Normen:
BMTV § 6.2.1 ; BMTV § 6.3.1 Satz 2 ; BMTV § 6.4 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO § 447 ; ZPO § 448 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1157/03

Wochenendfahrgeld bei Fernmontagen in Entfernungen bis 180 km, Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter (BMTV),Verweisung, Auslegung eines Tarifvertrags

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 1411/03

DRsp Nr. 2004/14646

Wochenendfahrgeld bei Fernmontagen in Entfernungen bis 180 km, Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter (BMTV),Verweisung, Auslegung eines Tarifvertrags

»Der Anspruch auf das Wochenendfahrgeld bei Fernmontagen in Entfernungen bis 180 km nach § 6.3 BMTV entsteht nur, wenn der Montagearbeiter die Wochenendheimreise auch tatsächlich durchführt.«

Normenkette:

BMTV § 6.2.1 ; BMTV § 6.3.1 Satz 2 ; BMTV § 6.4 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO § 447 ; ZPO § 448 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Wochenendfahrgeldes.

Der am 23.04.1955 geborene Kläger ist seit dem 10.09.1990 bei der Beklagten als Monteur/Schlosser tätig.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 06.09.1990 geschlossene Montagezeitarbeitervertrag (Bl. 8 und 9 d.A.), in dem u.a. Folgendes geregelt ist:

Die Einstellung erfolgt ab 10.09.1990 als Schlosser.

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(2) Für alle Arbeits- und Lohnbedingungen gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages und des Lohntarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen und des Bundesmontagetarifvertrages in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit dieser Vertrag keine andere Regelung trifft.

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