Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Wochenendfahrgeldes.
Der am 23.04.1955 geborene Kläger ist seit dem 10.09.1990 bei der Beklagten als Monteur/Schlosser tätig.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 06.09.1990 geschlossene Montagezeitarbeitervertrag (Bl. 8 und 9 d.A.), in dem u.a. Folgendes geregelt ist:
Die Einstellung erfolgt ab 10.09.1990 als Schlosser.
...
(2) Für alle Arbeits- und Lohnbedingungen gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages und des Lohntarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen und des Bundesmontagetarifvertrages in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit dieser Vertrag keine andere Regelung trifft.
...
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|