LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.07.2021
2 Sa 25/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; BGB § 516;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 44/20

Wochenfrist für Anhörung des zu KündigendenKein Beginn der Zweiwochenfrist für den Arbeitgeber bei eigenen Ermittlungen zum KündigungsgrundBewusstes und nachhaltiges Handeln für beharrliche PflichtverletzungMögliches Eigenverschulden des Arbeitnehmers wegen Krankheit aufgrund von SchlägereiAnwendbarkeit des § 296 BGB bei unwirksamer Arbeitgeberkündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 25/21

DRsp Nr. 2021/15811

Wochenfrist für Anhörung des zu Kündigenden Kein Beginn der Zweiwochenfrist für den Arbeitgeber bei eigenen Ermittlungen zum Kündigungsgrund Bewusstes und nachhaltiges Handeln für beharrliche Pflichtverletzung Mögliches Eigenverschulden des Arbeitnehmers wegen Krankheit aufgrund von Schlägerei Anwendbarkeit des § 296 BGB bei unwirksamer Arbeitgeberkündigung

1. Der Kündigungsberechtigte kann nach pflichtgemäßen Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. Soll der zu Kündigende angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als 1 Woche betragen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf sie überschritten werden. 2. Beharrliche Arbeitsverweigerung setzt in der Person des Arbeitnehmers eine Nachhaltigkeit im Willen voraus. Er muss bewusst und nachhaltig die ihm übertragene Arbeit nicht leisten wollen. Dies erfordert in der Regel eine erfolglose vorherige Abmahnung.