BSG - Urteil vom 12.12.1990
11 RAr 141/90
Normen:
EWGV 1408/71 Art. 67, Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff ii;
Fundstellen:
BSGE 68, 75
SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 2

Wohnen eines Arbeitslosen während einer Auslandstätigkeit iS von Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff ii EWGV 1408/71

BSG, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 141/90

DRsp Nr. 1998/7893

Wohnen eines Arbeitslosen während einer Auslandstätigkeit iS von Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff ii EWGV 1408/71

1. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsloser während einer Auslandstätigkeit iS. von Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff ii EWGV 1408/71 weiterhin im Inland gewohnt hat, ist eine Höchstdauer weder festgelegt noch durch Analogien zu begründen. Sie richtet sich vornehmlich nach Dauer und Zweck des Auslandsaufenthalts und dem Umfang der beibehaltenen Bindungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EWGV 1408/71 Art. 67, Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff ii;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) nach Rückkehr von einer Auslandsbeschäftigung. Umstritten ist dabei insbesondere, ob die Klägerin während ihrer gut eineinhalbjährigen Tätigkeit als Lektorin in Großbritannien, in die sie durch den Deutschen Akademischen Austausch-Dienst (DAAD) vermittelt wurde, weiterhin in Deutschland gewohnt hat (Art. 71 Abs. 1 Buchst b Ziff II EWG-VO 1408/71).

Die Klägerin ist Sprachlehrerin und hat die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden.