VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.06.2004
12 S 2654/03
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 ; SGB I § 66 Abs. 1 ; SGB X § 20 Abs. 1 ; WoGG § 11 ; WoGG § 26 Abs. 1 ; VwGO § 86 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 1498
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 147/03

Wohngeld, Sonstiges Sozialrecht - Wohngeld; Einkommensermittlung; Mitwirkungspflicht; Unaufklärbarkeit der Einkommenssituation; Untersuchungsgrundsatz; materielle Beweislast; Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - Aktenzeichen 12 S 2654/03

DRsp Nr. 2007/19751

Wohngeld, Sonstiges Sozialrecht - Wohngeld; Einkommensermittlung; Mitwirkungspflicht; Unaufklärbarkeit der Einkommenssituation; Untersuchungsgrundsatz; materielle Beweislast; Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen

»1. Sozialleistungen können nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast versagt werden, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht feststellen lassen. 2. Zum Verhältnis der Versagung nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung zu einer Ablehnung wegen Unaufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen. 3. Zur Zulässigkeit einer Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen im Wohngeldrecht.«

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 ; SGB I § 66 Abs. 1 ; SGB X § 20 Abs. 1 ; WoGG § 11 ; WoGG § 26 Abs. 1 ; VwGO § 86 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ist abzulehnen, da der Antrag aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.