VG Stuttgart - Urteil vom 28.06.2019
18 K 17763/17
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 2; WoGG § 14; WoGG § 15 Abs. 1; WoGG § 25 Abs. 1; SGB I § 60 Abs. 1; SGB XII § 27a; SGB XII § 30 Abs. 3; SGB XII § 33 Abs. 1;

Wohngeld; Spruchreife; Bescheidungsantrag; Verkürzung des Regelbewilligungszeitraums; Plausibilitätsprüfung; Plausibilitätsrechnung; Prognose; Bedarf; Einkommen; Mehrbedarf; Bausparvertrag

VG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2019 - Aktenzeichen 18 K 17763/17

DRsp Nr. 2019/16228

Wohngeld; Spruchreife; Bescheidungsantrag; Verkürzung des Regelbewilligungszeitraums; Plausibilitätsprüfung; Plausibilitätsrechnung; Prognose; Bedarf; Einkommen; Mehrbedarf; Bausparvertrag

1. Die grundsätzliche Verpflichtung des Gerichts im Wohngeldrecht, die Streitsache spruchreif zu machen, steht dem Erlass eines Bescheidungsurteils nicht entgegen, wenn der Wohngeldbehörde Ermessen hinsichtlich einer Verkürzung des Regelbewilligungszeitraums zusteht (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.1988 - 11 S 2141/87 -, juris; BVerwG, Urt. v. 23.01.1990 - 8 C 58.89 -, BVerwGE 84, 278). 2. Die Aufwendungen für einen Bausparvertrag sind im Rahmen der wohngeldrechtlichen Plausibilitätsprüfung nicht zu berücksichtigen.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 03.07.2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.10.2017 verpflichtet, über den Wohngeldantrag der Klägerin vom 21.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 5 S. 2; WoGG § 14; WoGG § 15 Abs. 1; WoGG § 25 Abs. 1; SGB I § 60 Abs. 1; SGB XII § 27a; SGB XII § 30 Abs. 3; SGB XII § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten für die Zeit ab dem 01.12.2016 Wohngeld als Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz (WoGG).