Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 03.07.2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.10.2017 verpflichtet, über den Wohngeldantrag der Klägerin vom 21.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten für die Zeit ab dem 01.12.2016 Wohngeld als Mietzuschuss nach dem
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