VG Bremen, vom 29.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 463/93
Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, Behandlung eines verspätet gestellten Wohngeldantrag nach den Rechtsgedanken der §§ 242, 162 BGB als rechtzeitig gestellt
BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - Aktenzeichen 8 C 38.95
DRsp Nr. 2007/3863
Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, Behandlung eines verspätet gestellten Wohngeldantrag nach den Rechtsgedanken der §§ 242, 162BGB als rechtzeitig gestellt
»1. Der auf Naturalrestitution gerichtete sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, daß der Sozialleistungsträger zur Gewährung der Naturalrestitution durch eine zulässige Amtshandlung rechtlich in der Lage ist (im Anschluß an die stRspr. des BSG in BSGE 49, 76 [80 f.]; 52, 145 [147 ff.]; 55, 261 [262 ff.] m.w.N.; 60, 43 [48]; 65, 21 [26]; 66, 258 [265] m.w.N.; 73, 19 [25]).2. Der richterrechtlich entwickelte Herstellungsanspruch ist mangels einer Regelungslücke voraussetzungsgemäß nicht gegeben, wenn der Gesetzgeber selbst die Rechtsfolgen einer Verletzung von Nebenpflichten des Sozialleistungsträgers in Richtung auf den Sozialleistungsanspruch des Betroffenen geregelt hat (im Anschluß an die Rspr. des BSG in BSGE 60, 158 [164]).
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