OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2023
12 B 854/23
Normen:
SGB VIII § 5;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 604/23

Wunsch- und Wahlrecht auf einen Platz an einer bestimmten Kindertagesstätte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 12 B 854/23

DRsp Nr. 2023/13396

Wunsch- und Wahlrecht auf einen Platz an einer bestimmten Kindertagesstätte

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 5;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Dem Hauptantrag zu 1. und den Hilfsanträgen zu 3. bis 7. ist der Erfolg zu versagen, weil ein Anordnungsanspruch nicht vorliegt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass in den von ihm benannten Einrichtungen ein belegbarer Platz verfügbar wäre, auf den sich sein Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 SGB VIII verdichten und auf den die Antragsgegnerin im Wege der zwischen ihr und den Einrichtungsträgern abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen oder in sonstiger Weise zugreifen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom heutigen Tag zum Aktenzeichen 12 B 683/23.