LSG Berlin, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 286/02
SG Berlin, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 502/00
Zahl der Behandlungsstunden in der Vertragspsychotherapeutischen Versorgung, Berücksichtigung von Behandlungsstunden im Delegations- und Kostenerstattungsverfahren
BSG, Beschluß vom 05.11.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 66/03 B
DRsp Nr. 2004/3554
Zahl der Behandlungsstunden in der Vertragspsychotherapeutischen Versorgung, Berücksichtigung von Behandlungsstunden im Delegations- und Kostenerstattungsverfahren
1. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme iS. des § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V liegen nur dann vor, wenn die Zahl der Behandlungsstunden für Versicherte der Krankenkassen entweder in einem halben Jahr des Zeitfensters durchschnittlich mindestens 11,6 je Woche oder im letzten Vierteljahr durchschnittlich mindestens 15 je Woche betrug.2. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Behandlungsstunden im Delegations- wie im Kostenerstattungsverfahren ist die Vergürung der Behandlungsstunden durch die Krankenkassen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 ;
Gründe:
I
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