I. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte anstelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) verpflichtet ist, dem Kläger über den 31. Juli 1991 hinaus den 2.700,00 DM übersteigenden Anteil des Gesamtbetrags aus Sozialversicherungsrente und Versorgungsleistung in Höhe von 904,00 DM monatlich zu bezahlen.
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