BSG - Beschluss vom 22.09.2020
B 13 R 229/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 769/17
SG Berlin, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 69 R 2294/16

Zahlung aus einer rückwirkend bewilligten ErwerbsminderungsrenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.09.2020 - Aktenzeichen B 13 R 229/19 B

DRsp Nr. 2020/14982

Zahlung aus einer rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. August 2019 (L 3 R 769/17) wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Mit Urteil vom 15.8.2019 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 1454,09 Euro aus einer von der Beklagten rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente verneint. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde, die er mit Schriftsatz vom 28.11.2019 begründet hat, gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung vom 28.11.2019 genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat darin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in jeder Hinsicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise dargelegt.