SchlHOLG - Urteil vom 13.09.2021
16 U 151/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 17.12.2020

Zahlung einer Brutto-Neuwertspitze nebst Brutto-Mehrkosten aus einer WohngebäudeversicherungEntschädigung weiteren Mietausfalls und VerzugsschadensAbzug von Mehrwertsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigtem Geschädigten

SchlHOLG, Urteil vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 16 U 151/20

DRsp Nr. 2022/712

Zahlung einer Brutto-Neuwertspitze nebst Brutto-Mehrkosten aus einer Wohngebäudeversicherung Entschädigung weiteren Mietausfalls und Verzugsschadens Abzug von Mehrwertsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigtem Geschädigten

1. § 13 Nr. 6 a) VGB 2008-SL, wonach die Mehrwertsteuer nicht ersetzt wird, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist und das gleiche gilt, wenn er Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat, ist wirksam.2. § 13 Nr. 4 VGB 2008-SL, wonach Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (Abschnitt A § 7: u.a. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen) der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten ist, benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Orientierungssätze: Zur Auslegung der VGB (Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen) 2008 bei Neu-/Wiederherstellung eines Gebäudes

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 17. Dezember 2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: