LAG Köln - Urteil vom 14.06.2021
2 Sa 563/20
Normen:
TV-BA § 14; TV-BA § 20; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8392/19

Zahlung einer Funktionszulage nach dem TV-BABildung von Tätigkeits- und Kompetenzprofilen bei der Eingruppierung in Entgeltgruppen nach TV-BAKein Anspruch auf Funktionszulage der Stufe 2 der Entgeltgruppe IV nach TV-BA

LAG Köln, Urteil vom 14.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 563/20

DRsp Nr. 2021/14557

Zahlung einer Funktionszulage nach dem TV-BA Bildung von Tätigkeits- und Kompetenzprofilen bei der Eingruppierung in Entgeltgruppen nach TV-BA Kein Anspruch auf Funktionszulage der Stufe 2 der Entgeltgruppe IV nach TV-BA

Abgrenzung von Funktionsstufen nach dem TV-BA

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.07.2020 - 14 Ca 8392/19 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-BA § 14; TV-BA § 20; ZPO § 97;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der klagenden Partei, in den Monaten April bis Dezember 2016 zusätzlich zu der Zulage für die Funktionsstufe 1 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: TV-BA) eine Zulage nach Funktionsstufe 2 dieses Tarifvertrages zu erhalten.

Die klagende Partei ist unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit dem 01.09.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-BA sowie die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Auf den Wortlaut des Tarifvertrages und der Anl. 1 sowie der Vorbemerkungen und Protokollerklärungen hierzu wird Bezug genommen.