LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.06.2018
L 15 U 308/16
Normen:
SGB VII § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 U 108/11

Zahlung einer HinterbliebenenrenteVersicherungsfall als Todesursache im RechtssinneLebensverkürzung um mindestens ein Jahr

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen L 15 U 308/16

DRsp Nr. 2018/13844

Zahlung einer Hinterbliebenenrente Versicherungsfall als Todesursache im Rechtssinne Lebensverkürzung um mindestens ein Jahr

1. Ein Versicherungsfall ist nur dann Todesursache im Rechtssinne, wenn er mit Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Bedingung des Todes war.2. Dies gilt auch, wenn infolge des Versicherungsfalls die Lebensdauer um mindestens ein Jahr verkürzt worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.01.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 63 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Hinterbliebenenrente.

Die Klägerin ist die Witwe des 1943 geborenen und am 00.00.2010 verstorbenen Versicherten P-H F. Dieser war seit Juni 1969 als Betriebsschlosser bei der Veba Öl AG angestellt und dort gegenüber Benzol exponiert.