OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.11.2021
3 MB 34/21
Normen:
KiTaG § 43 Abs. 3; SGB VIII § 23 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 873
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 48/21

Zahlung einer laufenden Geldleistung für die Betreuung eines Enkelkindes als Tagespflegekind

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.11.2021 - Aktenzeichen 3 MB 34/21

DRsp Nr. 2021/18952

Zahlung einer laufenden Geldleistung für die Betreuung eines Enkelkindes als Tagespflegekind

Die Regelung des § 43 Abs. 3 des Schleswig-Holsteinischen Kindertagesstättengesetzes, nach der die Betreuung durch Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad, keine Kindertagespflege im Sinne dieses Gesetzes ist, begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 15. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

KiTaG § 43 Abs. 3; SGB VIII § 23 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2021 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.