LAG Köln - Urteil vom 27.11.2013
11 Sa 510/13
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3010/13

Zahlung einer SozialplanabfindungSprinterprämie in SozialplanTurboklausel in Sozialplan

LAG Köln, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 510/13

DRsp Nr. 2014/9833

Zahlung einer Sozialplanabfindung Sprinterprämie in Sozialplan Turboklausel in Sozialplan

Die Auslegung eines Sozialplans richtet sich wegen der normativen Wirkung seiner Regelungen nach den Grundsätzen der Tarif- und Gesetzesauslegung. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.05.2013 - 9 Ca 3010/13 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 11.676,60 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2013 zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Der Kläger war als Bezirksleiter im Außendienst in der Feldorganisation der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2013 wegen beabsichtigter Schließung der Abteilung des Klägers zum 01.01.2013. Mit Schreiben vom 14.12.2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sein Arbeitsverhältnis vorbehaltlich einer Zustimmung der Beklagten zum 31.12.2012 mit den in § 6 Abs. 2 geregelten Folgen des Rahmensozialplans (RSP) beenden möchte.

§ 6 des RSP lautet auszugsweise wie folgt:

" § 6 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses