Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.05.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war als Bezirksleiter im Außendienst in der Feldorganisation der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2013 wegen beabsichtigter Schließung der Abteilung des Klägers zum 01.01.2013. Mit Schreiben vom 14.12.2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sein Arbeitsverhältnis vorbehaltlich einer Zustimmung der Beklagten zum 31.12.2012 mit den in § 6 Abs. 2 geregelten Folgen des Rahmensozialplans (RSP) beenden möchte.
§ 6 des RSP lautet auszugsweise wie folgt:
" § 6 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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