VG Leipzig, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 132/08
OVG Sachsen, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 347/09
Zahlung einer Zulage in den Fällen der sog. Vakanzvertretung auf Grundlage § 46 Abs. 1 BBesG; Vorübergehende vertretungsweise Warnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes durch einen Beamten bei unklarem Ende des Zeitraums der Vertretung; Neulauf der 18-Monatsfrist des § 46 Abs. 1 BBesG bei Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes auf den Beamten beim neuen Dienstherrn
BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 2 C 27.10
DRsp Nr. 2011/13327
Zahlung einer Zulage in den Fällen der sog. Vakanzvertretung auf Grundlage § 46 Abs. 1BBesG; Vorübergehende vertretungsweise Warnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes durch einen Beamten bei unklarem Ende des Zeitraums der Vertretung; Neulauf der 18-Monatsfrist des § 46 Abs. 1BBesG bei Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes auf den Beamten beim neuen Dienstherrn
1. § 46 Abs. 1BBesG sieht die Zahlung einer Zulage nur in den Fällen der sog. Vakanzvertretung, nicht auch der sog. Verhinderungsvertretung vor (wie Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 -).2. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden auch dann vorübergehend vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1BBesG wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist (wie Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 -).3. Im Falle eines Dienstherrnwechsels beginnt die 18-Monatsfrist des § 46 Abs. 1BBesG von neuem zu laufen, wenn dem Beamten auch beim neuen Dienstherrn Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen werden.
Tenor
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