BVerwG - Urteil vom 28.04.2011
2 C 27.10
Normen:
BBesG § 18; BBesG § 46 Abs. 1; BRRG § 128 Abs. 1; BRRG § 133;
Fundstellen:
DÖV 2011, 940
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 132/08
OVG Sachsen, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 347/09

Zahlung einer Zulage in den Fällen der sog. Vakanzvertretung auf Grundlage § 46 Abs. 1 BBesG; Vorübergehende vertretungsweise Warnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes durch einen Beamten bei unklarem Ende des Zeitraums der Vertretung; Neulauf der 18-Monatsfrist des § 46 Abs. 1 BBesG bei Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes auf den Beamten beim neuen Dienstherrn

BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 2 C 27.10

DRsp Nr. 2011/13327

Zahlung einer Zulage in den Fällen der sog. Vakanzvertretung auf Grundlage § 46 Abs. 1 BBesG; Vorübergehende vertretungsweise Warnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes durch einen Beamten bei unklarem Ende des Zeitraums der Vertretung; Neulauf der 18-Monatsfrist des § 46 Abs. 1 BBesG bei Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes auf den Beamten beim neuen Dienstherrn

1. § 46 Abs. 1 BBesG sieht die Zahlung einer Zulage nur in den Fällen der sog. Vakanzvertretung, nicht auch der sog. Verhinderungsvertretung vor (wie Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 -).2. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden auch dann vorübergehend vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist (wie Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 -).3. Im Falle eines Dienstherrnwechsels beginnt die 18-Monatsfrist des § 46 Abs. 1 BBesG von neuem zu laufen, wenn dem Beamten auch beim neuen Dienstherrn Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen werden.

Tenor