LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2013
7 Sa 500/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 218/13

Zahlung eines weiteren SozialplanabfindungsbetragesKürzungsmöglichkeit aus SozialplanAuslegung eines Sozialplans

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 500/13

DRsp Nr. 2014/3741

Zahlung eines weiteren Sozialplanabfindungsbetrages Kürzungsmöglichkeit aus Sozialplan Auslegung eines Sozialplans

Auslegung eines Sozialplans

Die Einwände gegen ein Auslegungsergebnis eines Sozialplans greifen dann nicht durch, wenn ein etwaiger anderer Wille der Betriebsparteien im Sozialplan keinen Niederschlaggefunden mit der Folge, dass ein solcher selbst dann unbeachtlich wäre, wenn der wirkliche Wille der Betriebsparteien vom Wortlaut des Sozialplans abweichen sollte.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.2013 - Az.: 5 Ca 218/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Sozialplanabfindungsbetrages. Die Parteien streiten dabei über die Berechnung der Sozialplanabfindung.

Der am 25.02.1956 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.09.1971 bis zum 30.09.2012 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche ist, in deren Betrieb in E. zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 8.518,09 € beschäftigt.