LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2013
7 Sa 758/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; GewO § 108;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 324/13

Zahlung eines weiteren SozialplanabfindungsbetragesKürzungsmöglichkeit aus SozialplanAuslegung eines SozialplansBestandteile des Bruttomonatseinkommen im Sinne des Sozialplans

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 758/13

DRsp Nr. 2014/3742

Zahlung eines weiteren Sozialplanabfindungsbetrages Kürzungsmöglichkeit aus Sozialplan Auslegung eines Sozialplans Bestandteile des Bruttomonatseinkommen im Sinne des Sozialplans

Auslegung eines Sozialplans

Die Einwände gegen ein Auslegungsergebnis eines Sozialplans greifen dann nicht durch, wenn ein etwaiger anderer Wille der Betriebsparteien im Sozialplan keinen Niederschlag gefunden hat mit der Folge, dass ein solcher selbst dann unbeachtlich wäre, wenn der wirkliche Wille der Betriebsparteien vom Wortlaut des Sozialplans abweichen sollte.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.05.2013 - Az.: 14 Ca 324/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; GewO § 108;

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Sozialplanabfindungsbetrages. Die Parteien streiten dabei über die Berechnung der Sozialplanabfindung.

1. 2.