LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.03.2018
10 Sa 1411/17
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 260;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 834/14

Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im GerüstbaugewerbeVerfassungsgemäßheit des SokaSiG II 2017 in Bezug auf VTV-GerüstbauErstmalige Berufung auf SokaSiG in zweiter Instanz nur als AnschlussberufungBevorstehende Gesetzesänderung kein Grund für Verfahrensstillstand

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1411/17

DRsp Nr. 2022/12556

Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe Verfassungsgemäßheit des SokaSiG II 2017 in Bezug auf VTV-Gerüstbau Erstmalige Berufung auf SokaSiG in zweiter Instanz nur als Anschlussberufung Bevorstehende Gesetzesänderung kein Grund für Verfahrensstillstand

1. Das am 8. September 2017 in Kraft getretene SokaSiG II ist in Bezug auf den VTV-Gerüstbau wirksam und trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.2. Will sich der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz auf das SokaSiG II berufen, liegt ein neuer Streitgegenstand vor, den er im Wege der Anschlussberufung geltend machen muss.3. Ein triftiger Grund für einen Verfahrensstillstand nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt nicht vor, wenn eine Partei lediglich den Eintritt einer ihr günstigeren Lage (hier einer Gesetzesänderung) abwarten möchte.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Juli 2016 – 10 Ca 834/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.085,02 EUR (in Worten: Zweiunddreißigtausendfünfundachtzig und 02/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 24 % und der Beklagte 76 % zu tragen.