LSG Thüringen - Urteil vom 11.07.2019
L 6 KR 605/17
Normen:
SGB V § 48 Abs. 1 Nr. 3a; SGB V § 48 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1060/16

Zahlung von KrankengeldKein Ruhen eines Krankengeldanspruchs während des Bezugs von VerletztengeldKeine Anrechnung der Bezugsdauer des Verletztengeldes auf die Anspruchsdauer des Krankengeldes

LSG Thüringen, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen L 6 KR 605/17

DRsp Nr. 2019/13811

Zahlung von Krankengeld Kein Ruhen eines Krankengeldanspruchs während des Bezugs von Verletztengeld Keine Anrechnung der Bezugsdauer des Verletztengeldes auf die Anspruchsdauer des Krankengeldes

Der Bezug von Verletztengeld führt nicht mehr zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld mit der Folge, dass auch die Bezugsdauer des Verletztengeldes nicht auf die Anspruchsdauer des Krankengeldes anzurechnen ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 5. April 2017 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2016 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger über den 29. Februar 2016 hinaus bis zum 13. November 2016 Krankengeld in Höhe von 36,44 EUR brutto (32,05 EUR netto) täglich, abzüglich bereits in dem Zeitraum vom 1. März bis 13. November 2016 erbrachter Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, zu gewähren und dies gegebenenfalls entsprechend anzupassen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 48 Abs. 1 Nr. 3a; SGB V § 48 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Krankengeld über den 29. Februar 2016 hinaus streitig.