LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.02.2023
L 18 AL 46/22
Normen:
SGG § 75 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 98 S. 1; GVG § 17a Abs. 5; SGG § 57 Abs. 3; SGB III § 369; SGB III § 99 Abs. 3; SGB III § 97 S. 1-2; SGB III § 95 S. 1 Nr. 4; SGB III § 99 Abs. 2 S. 1; SGB III § 99 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 46/22

Zahlung von KurzarbeitergeldErteilung eines schriftlichen AnerkennungsbescheidesKurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall infolge der Corona-PandemieBeiladung des Arbeitnehmers im Rechtsstreit über KurzarbeitergeldKurzarbeitergeld bei ausländischer Firma mit in Deutschland tätigen MitarbeiternVoraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsabteilung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen L 18 AL 46/22

DRsp Nr. 2023/5248

Zahlung von Kurzarbeitergeld Erteilung eines schriftlichen Anerkennungsbescheides Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall infolge der Corona-Pandemie Beiladung des Arbeitnehmers im Rechtsstreit über Kurzarbeitergeld Kurzarbeitergeld bei ausländischer Firma mit in Deutschland tätigen Mitarbeitern Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsabteilung

Soweit ein ausländischer Betrieb keine Betriebsabteilung in Deutschland besitzt und der Arbeitnehmer, auch wenn er in Deutschland arbeitet, durch den Gesamtbetrieb im Ausland beschäftigt wird, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld in Deutschland. Erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige über Arbeitsausfall kann durch den Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beansprucht werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2022 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 75 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 98 S. 1; GVG § 17a Abs. 5; SGG § 57 Abs. 3; SGB III § 369; SGB III § 99 Abs. 3; SGB III § 97 S. 1-2; SGB III § 95 S. 1 Nr. 4; SGB III § 99 Abs. 2 S. 1; SGB III § 99 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand