BSG - Urteil vom 09.08.2018
B 14 AS 38/17 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8;
Fundstellen:
BSGE 126, 180
NJW 2018, 3740
NZS 2019, 36
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 326/17
SG München, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 179/14

Zahlung von Mietrückständen eines Leistungsempfängers durch ein Jobcenter an den VermieterStatthaftigkeit einer allgemeinen Leistungsklage des VermietersKein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis für Leistungen für Unterkunft und Heizung

BSG, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 38/17 R

DRsp Nr. 2018/16717

Zahlung von Mietrückständen eines Leistungsempfängers durch ein Jobcenter an den Vermieter Statthaftigkeit einer allgemeinen Leistungsklage des Vermieters Kein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis für Leistungen für Unterkunft und Heizung

1. Die allgemeine Leistungsklage des Vermieters eines Arbeitslosengeld II-Beziehers zur Verfolgung von dessen Ansprüchen gegen das Jobcenter ist unstatthaft, solange der in diesem Verhältnis erforderliche Verwaltungsakt nicht ergangen ist. 2. Zahlungsansprüche des Vermieters aus einem gesetzlich begründeten Schuldbeitritt des Jobcenters zur mietvertraglichen Zahlungsverpflichtung eines Arbeitslosengeld II-Beziehers bestehen nicht.

1. Eine auf die Mietschuldenregelung des § 22 Abs. 8 SGB II gestützte allgemeine Leistungsklage ist nicht statthaft. 2. Eine allgemeine Leistungsklage des Vermieters eines Alg II-Beziehers zur Verfolgung von dessen Ansprüchen gegen das Jobcenter ist nicht statthaft, solange der in diesem Verhältnis erforderliche Verwaltungsakt nicht ergangen ist.3. Ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis für die Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht nach dem Regelungskonzept des SGB II nicht.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch dieses Revisionsverfahrens.