LSG Bayern - Urteil vom 12.10.2017
L 7 AS 326/17 ZVW
Normen:
SGB II § 22 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 179/14

Übernahme von MietrückständenKein SchuldbeitrittKein Leistungsanspruch des Vermieters durch Direktzahlung von Miete

LSG Bayern, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 326/17 ZVW

DRsp Nr. 2019/276

Übernahme von Mietrückständen Kein Schuldbeitritt Kein Leistungsanspruch des Vermieters durch Direktzahlung von Miete

1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Schuldbeitritt des Leistungsträgers zum privaten Heimvertrag zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer wegen der sozialhilferechtlichen Besonderheiten möglich. 2. Diese Rechtsprechung ist nicht auf das SGB II übertragbar.3. Ene Direktzahlung der Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 7 SGB II verschafft dem Vermieter keinen eigenen Leistungsanspruch.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Klage-, Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 7;

Tatbestand

Der Kläger und Berufungskläger (in der Folge: Kläger) begehrt vom beklagten und berufungsbeklagten Jobcenter (in der Folge: Beklagter) die Übernahme von Mietrückständen seiner Mieter. Die Mieter hatten vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II erhalten.