Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Klage-, Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
III.Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger und Berufungskläger (in der Folge: Kläger) begehrt vom beklagten und berufungsbeklagten Jobcenter (in der Folge: Beklagter) die Übernahme von Mietrückständen seiner Mieter. Die Mieter hatten vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II erhalten.
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