OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.04.2018
18 E 172/18
Normen:
SGB XI § 37 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 6; AufenthG § 26 Abs. 4; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7921/17

Zahlung von Pflegegeld zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 18 E 172/18

DRsp Nr. 2018/5732

Zahlung von Pflegegeld zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts

Das nach § 37 SGB XI gezahlte Pflegegeld dient nicht zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

SGB XI § 37 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 6; AufenthG § 26 Abs. 4; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist ohne Erfolg.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.