BVerwG - Beschluss vom 14.06.2012
2 B 13.12
Normen:
SVG § 11 Abs. 3 S. 4; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 8.09

Zahlung von Versorgungsbezügen und Übergangsgebührnissen unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt

BVerwG, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 2 B 13.12

DRsp Nr. 2012/14329

Zahlung von Versorgungsbezügen und Übergangsgebührnissen unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt

1. Versorgungsbezüge und damit auch Übergangsgebührnisse werden unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt gezahlt, dass sich die Einkommensverhältnisse des Versorgungsempfängers in einer für die Anrechnung erheblichen Weise ändern. Ein ausdrücklicher Vorbehalt in der Versorgungsfestsetzung oder in der Ruhensberechnung ist nicht erforderlich. Aufgrund des gesetzesimmanenten Vorbehalts muss der Versorgungsempfänger die zuviel gezahlten Beträge auch dann erstatten, wenn er sie im Rahmen der Lebensführung verbraucht hat.2. Ein gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt mit der Folge der verschärften Haftung des Versorgungsempfängers für die Erstattung gesetzwidrig gezahlter Beträge besteht jedoch nicht, wenn die Überzahlungen darauf zurückzuführen sind, dass die Versorgungsbehörde aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung des Versorgungsgesetzes überhöhte Versorgungsbezüge festgesetzt hat.