BSG - Urteil vom 19.04.2007
B 3 KR 10/06 R
Normen:
BGB § 286 Abs. 1 § 288 Abs. 2 ; SGB V § 69 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 141/05
SG Düsseldorf, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 79/04

Zahlung von Verzugszinsen durch die Krankenkasse

BSG, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen B 3 KR 10/06 R

DRsp Nr. 2007/12983

Zahlung von Verzugszinsen durch die Krankenkasse

Die Verpflichtung der Krankenkassen zur Zahlung von Verzugszinsen im Verzugsfalle ist mit den Vorgaben in § 69 S. 3 SGB V vereinbar und darüber hinaus geboten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1 § 288 Abs. 2 ; SGB V § 69 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin betreibt einen häuslichen Kranken- und Altenpflegedienst. Sie hat am 26. Oktober 2000 ua mit der beklagten Krankenkasse einen Vertrag gemäß §§ 132, 132a Abs 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Durchführung der häuslichen Krankenpflege, der häuslichen Pflege und der Haushaltshilfe abgeschlossen, dessen § 16 Abs 1 wie folgt lautet: "Die Rechnungen sind - vorbehaltlich einer abschließenden Rechnungsprüfung sowie der Regelung nach § 15 Abs 10 - grundsätzlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang bei der zuständigen Krankenkasse zu bezahlen. Bei Rechnungskürzungen gilt dies auch für den unstreitigen Rechnungsbetrag. Als Zahltag gilt der Tag der Überweisung oder der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut."