Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27. Oktober 2021 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung des Zusatzgelds nach § 2 des Tarifvertrags "Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens" vom 14.02.2018 (im Folgenden TV-ZUG).
Der Kläger ist seit dem 23. August 1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als gewerblicher Mitarbeiter, zuletzt zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 3.084,26 € beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis regelte zunächst der schriftliche Arbeitsvertrag aus 1990, dessen Ziff. 2 folgenden Wortlaut hatte:
1. 2.
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