LAG Hamm - Urteil vom 19.01.2022
10 Sa 1305/21
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 50/20

Zahlung von Zusatzgeld nach TV T-ZUGAuslegung der Zusatzvereinbarung zur Zahlung von Zusatzgeld nach TV T-ZUGWechsel der OT-Mitgliedschaft im Zusammenhang mit Arbeitszeiterhöhung

LAG Hamm, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 1305/21

DRsp Nr. 2022/3411

Zahlung von Zusatzgeld nach TV T-ZUG Auslegung der Zusatzvereinbarung zur Zahlung von Zusatzgeld nach TV T-ZUG Wechsel der OT-Mitgliedschaft im Zusammenhang mit Arbeitszeiterhöhung

Die Ziffern 4 und 5 der Zusatzvereinbarung vom 10. Dezember 2010 sind nach den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen so auszulegen, dass sie nicht nur reine Entgelterhöhungen umfassen, sondern auch die Zusicherung zur Zahlung von Zusatzgeld nach § 2 Abs. 2 TV T-ZUG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27. Oktober 2021 - 2 Ca 50/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 97;

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung des Zusatzgelds nach § 2 des Tarifvertrags "Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens" vom 14.02.2018 (im Folgenden TV-ZUG).

Der Kläger ist seit dem 23. August 1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als gewerblicher Mitarbeiter, zuletzt zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 3.084,26 € beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis regelte zunächst der schriftliche Arbeitsvertrag aus 1990, dessen Ziff. 2 folgenden Wortlaut hatte:

1. 2.