BSG - Urteil vom 13.03.1990
11 RAr 125/89
Normen:
AFG § 117 Abs. 4 S. 2; BGB § 185 Abs. 2 ; SGB X § 115 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 117 Nr. 1

Zahlungen mit befreiender Wirkung iS. von § 117 Abs. 4 S. 2 AFG

BSG, Urteil vom 13.03.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 125/89

DRsp Nr. 1998/18962

Zahlungen mit befreiender Wirkung iS. von § 117 Abs. 4 S. 2 AFG

1. Zu den Zahlungen mit befreiender Wirkung i.S. von § 117 Abs. 4 S. 2 AFG zählen nicht die Zahlungen, die der Arbeitslose aus einem unberechtigten Verkauf der auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Arbeitsentgeltansprüche an Dritte von diesen erhält. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 4 S. 2; BGB § 185 Abs. 2 ; SGB X § 115 ;

Gründe:

I. Die Beklagte verlangt vom Kläger die Erstattung von 2.163,20 DM, weil sie für die Monate Mai und Juni 1974 Arbeitslosengeld (Alg) nach § 117 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) gezahlt hat, der Kläger dann aber später die nach dieser Vorschrift auf die Bundesanstalt für Arbeit (BA) übergegangenen Arbeitsentgeltansprüche in eigenem Namen einer dritten Person verkauft hat.

Der Kläger war bei der Bauunternehmung Gebrüder T. (Gebrüder T.) in B. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum 30. April 1974 gekündigt. In einem anschließenden Arbeitsrechtsstreit wurde jedoch festgestellt, daß die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis erst am 30. Juni 1974 endete. Der Arbeitgeber wurde außerdem verurteilt, dem Kläger für April 1.609,64 DM netto sowie zweimal 2.500,-- DM brutto für die Folgemonate zu zahlen.