I. Die Beklagte verlangt vom Kläger die Erstattung von 2.163,20 DM, weil sie für die Monate Mai und Juni 1974 Arbeitslosengeld (Alg) nach §
Der Kläger war bei der Bauunternehmung Gebrüder T. (Gebrüder T.) in B. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum 30. April 1974 gekündigt. In einem anschließenden Arbeitsrechtsstreit wurde jedoch festgestellt, daß die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis erst am 30. Juni 1974 endete. Der Arbeitgeber wurde außerdem verurteilt, dem Kläger für April 1.609,64 DM netto sowie zweimal 2.500,-- DM brutto für die Folgemonate zu zahlen.
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